Ihre bestehende Erzeugungsanlage

Auslaufende EEG-Förderung

Die gesetzliche EEG-Vergütung Ihrer Erzeugungsanlage läuft demnächst aus und Sie beschäftigen sich mit der Frage des Weiterbetriebs?



Wie kann ich meine PV-, Bio- bzw. Windkraftanlage auch nach Ende der gesetzlichen Förderung (sogenannte Post-EEG-Phase) weiterhin betreiben?

Wenn Sie sich eine dieser Fragen stellen, dann haben unterstützen wir Sie gerne bei deren Beantwortung. Wir erklären Ihnen die möglichen Optionen für den Weiterbetrieb Ihrer Anlage. Die installierte Leistung der Anlage ist zunächst entscheidend.

Installierte Leistung bis 100 kW

Volleinspeisung mit Abnahme durch Anschlussnetzbetreiber

Diese Option wird automatisch gewählt, wenn keine weiteren Schritte durch den Anlagenbetreiber eingeleitet werden.

Der Netzbetreiber nimmt den gesamten erzeugten Strom weiterhin auf und vergütet ihn mit dem energieträgerspezifisch Jahresmarktwert abzüglich einer gesetzlich vorgesehenen Vermarktungspauschale. Einen Einblick in die Marktwerte erhalten Sie auf ↗ netztransparenz.de

Besonderheiten bei dieser Option:

  • Keine Anpassung des Messkonzeptes erforderlich.
  • Zeitlich beschränkt bis 31. Dezember 2027.
  • Gilt nicht bei Windenergieanlagen.
  • Es besteht die Möglichkeit eine Vereinbarung zum Verzicht auf die Anschlussförderung abzuschließen. Bitte melden Sie sich bei uns mit dem Kontaktformular.
Eigenversorgung mit Abnahme durch Anschlussnetzbetreiber

Die erzeugte Energie wird komplett oder teilweise vor Ort bei Ihnen verbraucht.

Überschüssig erzeugter Strom wird vom Netzbetreiber aufgenommen und analog der „Volleinspeisung mit Abnahme durch Anschlussnetzbetreiber" vergütet.

Besonderheiten bei dieser Option:

  • Anpassung des Messkonzepts notwendig (Abstimmung mit einem Installateur).
  • Die Vermarktung des eingespeisten Stroms an einen Direktvermarkter ist nicht möglich.
  • Gilt nicht bei Windenergieanlagen.
Einspeisung mittels intelligenten Messsystems

Sie haben hier die freie Wahl über den Betrieb Ihrer Anlagen (Strom wird komplett oder teilweise vor Ort verbraucht) und die Form der Vermarktung (Direktvermarkter oder Aufnahme durch Netzbetreiber).
 

Besonderheiten bei dieser Option:
 

  • Bitte beachten Sie beim Wechsel in die Direktvermarktung die gesetzlichen Fristen (analog „Volleinspeisung mit Abnahme durch Direktvermarkter“).
  • Einbau eines intelligenten Messsystems erforderlich.
  • Anpassung des Messkonzepts gegebenenfalls notwendig (Abstimmung mit einem Installateur).
  • Gilt nicht bei Windenergieanlagen.
Volleinspeisung mit Abnahme durch Direktvermarkter

Hier wird die erzeugte Energie vollständig in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist.

Der Vertrieb erfolgt dabei über einen Stromhändler (Direktvermarkter) an der Strombörse. Hierzu ist eine Anmeldung des Direktvermarkters beim Netzbetreiber erforderlich.

Besonderheiten bei der Option:

  • Ein Wechsel in die Direktvermarktung muss spätestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt werden (z.B. geplanter Beginn der Direktvermarktung 01.01.2025, Frist zum Wechsel 30.11.2024)
  • In den bestehenden Marktprozessen ist eine Direktvermarktung mit einem Arbeitszähler (SLP-Zähler) nicht möglich. Daher bitten wir Sie von derartigen Anmeldungen Abstand zu nehmen.

Installierte Leistung von mehr als 100 kW

 

Alle Anlagen > 100 kW(p) müssen zwingend in die sonstige Direktvermarktung wechseln. Dabei ist eine Überschusseinspeisung ebenso möglich wie eine Volleinspeisung.

Folgende Ausnahme ist vom Gesetzgeber vorgesehen: Anschlussförderung für Güllekleinanlagen (bei Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2004) einmalig für weitere 10 Jahre (EU-Genehmigung liegt vor).

Weitere Optionen unabhängig von der Anlagengröße

Repowering bei Windkraftanlagen

Für Windenergieanlagen besteht die Option des Repowerings.

Hierbei ist allerdings immer eine Einzelfallbetrachtung notwendig, da die Vorschriften und Bedingungen für das Repowering verschärft wurden, z.B. die Abstandsregelungen.

Rückbau der Anlage

Je nach Zustand der Anlage und ihrer Komponenten ist eine Abwägung empfehlenswert, inwiefern ein Weiterbetrieb nach den vorgenannten Optionen noch eine Alternative darstellen.

Die Abmeldung der Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur und beim Netzbetreiber ist ebenfalls erforderlich.

Anschlussförderung bei Biogasanlagen

Unter bestimmten Voraussetzungen ist Ihre Anlage für eine Anschlussförderung qualifiziert.

Auf der ↗ Seite der Bundesnetzagentur finden Sie die Anmeldungen und Voraussetzungen für eine Anschlussförderung.