grundzuständiger Messstellenbetrieb
zuverlässiger und reibungsloser Messstellenbetrieb durch uns als grundzuständiger Messstellenbetreiber
Wir sind als Netzbetreiber gemäß § 2 Nr. 4 MsbG für den Betrieb von Messstellen und Messeinrichtungen verantwortlich. Als grundzuständiger Messstellenbetreiber kümmern wir uns um Bereitstellung, Einbau, Betrieb und Wartung von konventionellen und digitalen Strommesseinrichtungen, wie moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme. Selbstverständlich sind wir für die Messwertermittlung und -übertragung von entnommener und eingespeister von unserem Messstellen verantwortlich.
Wir erbringen die Aufgaben des Messstellenbetriebes und der Messdienstleistungen, falls der Anschlussnutzer keinen Dritten beauftragt hat. Somit ist zu jedem Zeitpunkt gewährleistet, dass der Messstellenbetrieb ordnungsgemäß erfolgt.
Welche Vorteile bieten wir Ihnen als grundzuständiger Messstellenbetreiber?
- Wir bieten für jede Messsituation das passende Zähler- und Messkonzept.
- Durch uns erfolgt eine kostenlose Montage der Messeinrichtungen.
- Wir setzten ausschließlich geprüfte und moderne Mess- und Übertragungstechnik ein.
- Sie sind nicht an einen Energietarif gebunden.
- Wir haben keine Mindestvertragslaufzeiten.
- Sie können jederzeit Ihren Energielieferanten wechseln, ohne dass eine Messeinrichtung ausgetauscht werden muss.
- Wir setzten ausschließlich Mess- und Übertragungstechnik ein, welche einem sehr hohen Sicherheitsniveau unterliegen.
Messstellenvertrag mit uns
Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sieht gemäß § 9 den Abschluss eines Messstellenvertrages für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme vor.
Diese können mit uns geschlossen werden von:
Messtellenvertrag mit dem Energielieferanten
Energielieferanten können einen Messtellen(-rahmen)vertrag über den den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen, für die von Ihnen versorgten Messstellen abschließen. Vorteil für Sie als Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer, sie bekommen weiterhin eine Rechnung von Ihrem Energielieferanten, inklusive der Kosten für den Messstellenbettrieb.
Bestandteil des Messstellenvertrages zwischen Energielieferanten und uns sind:
Messstellenvertrag Strom Lieferant
Anlage a - Entgelte für den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen (siehe Kapitel 2
Anlage b - Muster Kontaktdatenblatt Messstellennutzer
Anlage c - Kontaktdatenblatt Messstellenbetreiber (pdf)
Anlage c - Kontaktdatenblatt Messstellenbetreiber (xlsx)
Anlage d - EDI-Vertrag mit der SWS Netze GmbH
Anlage e - Formblatt nach § 54 MsbG
Sperr- und Entsperrauftrag für Transportkunden der SWS Netze GmbH
Messtellenvertrag mit einem Anschlussnutzer oder einem Anschlussnehmer
Wird vom jeweiligen Lieferanten kein Messstellenvertrag abgeschlossen, wird die SWS Netze GmbH als grundzuständiger Messstellenbetreiber mit dem Anschlussnutzer / Anschlussnehmer einen Vertrag über den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messeinrichtungen abschließen.
Besteht kein Messstellenvertrag mit dem Anschlussnehmer oder kein Vertrag mit dem Energielieferanten, kommt ein Messstellenvertrag mit uns und dem Anschlussnutzer dadurch zustande, dass dieser Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnimmt (§ 9 Abs. 3 MsbG).
Inhalte des Messstellenvertrages mit einem Anschlussnutzer / Anschlussnehmer sind:
Messstellenvertrag Strom Abschlussnehmer / Anschlussnutzer
Anlage 1 - SEPA-Lastschriftmandat
Anlage 2 - Datenschutzinformationen
Anlage3 - Formblatt nach § 54 MsbG
Anlage 4 - Entgelte für den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen (siehe Kapitel 2)
Datenaustausch mit uns
Unsere Entgelte für den Messstellenbetrieb im Stromnetz
Die Entgelte für Standard- und Zusatzdienstleistungen nach § 35 MsbG finden Sie im Kapitel 2 unserer Entgeltveröffentlichung.
Die Entgelte für die konventionelle Messtechnik, die nicht den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz unterliegt, sind im Kapitel 1 der Entgeltveröffentlichung enthalten.
Unsere Entgelte für den Messstellenbetrieb im Gasnetz
Die Entgelte für die konventionelle Messtechnik sind im Kapitel 1 der Entgeltveröffentlichung enthalten.
Bestätigung über die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen
nach § 33 Abs. 2 MessEG
Messwerteverwender haben sich zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Sie haben sich von der Person, die das Messgerät verwendet bestätigen zu lassen, dass sie ihren Verpflichtungen erfüllt.
Die Erklärung zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nach §33 Abs. 2 MessEG durch die SWS Netze GmbH finden Sie in unseren
Veröffentlichungen.