Netzzugang für Lieferanten in unsere Strom- und Gasnetze
Hier stellen wir Ihnen unsere aktuellen Netzentgelte und weitere Unterlagen zum Zugang zum Strom- und Gasnetz als Download zur Verfügung.
Stromnetz
Netzentgelte
NEMoG
Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach §18 Abs. 2 StromNEV gemäß dem Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG)
Lieferantenrahmenvertrag
→ Lieferantenrahmenvertrag Strom nach BK6-20-160
→ Lieferantenrahmenvertrag Strom - Anlage b - Sperr- und Entsperrauftrag
→Lieferantenrahmenvertrag Strom - Anlage c - Zuordnungsvereinbarung
→Lieferantenrahmenvertrag Strom - Zusatzrahmenvereinbarung “Netzzugangsregeln zur Ermöglichung einer ladevorgangsscharfen bilanziellen Energiemengenzuordnung für Elektromobilität”
→ Lieferantenrahmenvertrag Strom - Erklärung zur Anwendung von Schwachlasttarifen durch Lieferanten
Kontaktdatenblatt
Messtellenvertrag mit Lieferanten
Gasnetz
Netzentgelte
Kooperationsvereinbarung
→ Kooperationsvereinbarung (KoV XIV gültig ab 1. Oktober 2024)
Lieferantenrahmenvertrag
→ Lieferantenrahmenvertrag Gas
→ Lieferantenrahmenvertrag Gas - Anlage 1 - aktuelle Netzentgelte im Gasnetz
→ Lieferantenrahmenvertrag Gas - Anlage 2 - Kontaktdatenblatt Netzbetreiber (pdf)
→ Lieferantenrahmenvertrag Gas - Anlage 2 - Kontaktdatenblatt Netzbetreiber (xlsx)
→ Lieferantenrahmenvertrag Gas - Anlage 3 - Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)
→ Lieferantenrahmenvertrag Gas - Anlage 4 - Ergänzende Geschäftsbedingungen
→ Lieferantenrahmenvertrag Gas - Anlage 5 - Standardlastprofilverfahren
→ Lieferantenrahmenvertrag Gas - Anlage 6 - § 18 NDAV
→ Lieferantenrahmenvertrag Gas - Anlage 7 - Begriffsbestimmungen
Weitere Informationen für Lieferanten
Bestätigung über die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen
nach § 33 Abs. 2 MessEG
Messwerteverwender haben sich zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Sie haben sich von der Person, die das Messgerät verwendet bestätigen zu lassen, dass sie ihren Verpflichtungen erfüllt.
Die Erklärung zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nach §33 Abs. 2 MessEG durch die SWS Netze GmbH finden Sie in unseren
Preise für Mehr- und Mindermengenabrechnung
nach § 13 Abs. 3 StromNZV
Gemäß § 13 Abs. 3 der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) sind durch die Netzbetreiber einheitliche Preise für Mehr- und Mindermengen auf der Grundlage monatlicher Marktpreise zu berechnen. Diese werden monatlich durch den Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) veröffentlicht.
Wiederverkäufereigenschaft
Bitte entnehmen Sie die Wiederverkäufereigenschaft der SWS Netze GmbH aus unseren Veröffentlichungen.