Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Die folgenden Veräußerungsformen nach § 21b EEG 2023 möglich:
- geförderte Direktvermarktung nach § 20 EEG 2023
- nicht geförderte sonstige Direktvermarktung nah § 21a EEG 2023
- Einspeisevergütung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 (für Anlagen ohne verpflichtende Direktvermarktung)
- Ausfallvergütung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2022 (für Anlagen mit verpflichtender Direktvermarktung)
Sie betreiben eine EEG-Anlage zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die vor dem 01. August 2014 in Betrieb genommen wurde?
Dann sind sie grundsätzlich für den Erhalt der Flexibilitätsprämie nach § 50b EEG 2021 berechtigt, wenn sich Ihre Anlage in einer der beiden Formen der Direktvermarktung nach § 21a oder § 21b EEG 2023 befindet.
Die Anmeldung erfolgt über das folgende Formular.