Mit der im Herbst 2022 durch den Bundestag beschlossenen Gesetzesänderung des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) wurde die Begrenzung der Einspeiseleistung aufgrund der sog. 70 %-Regelung und der Funkrundsteuerpflicht aufgehoben.
Für wen gilt die Aufhebung der 70 %-Regelung und der FRE-Pflicht?
- Neuanlagen mit einer installierten Leistung ≤ 25 kWp die ab dem 15.09.2022 in Betrieb genommen werden, unterliegen nicht länger der 70 %-Regelung oder der Pflicht zum Einbau eines Funkrundsteuerempfängers (FRE).
- Bestandsanlagen mit Inbetriebnahmedatum bis einschließlich 14.09.2022 und einer installierten Leistung ≤ 7 kWp können ab 01.01.2023 die Aufhebung der 70 %-Regelung bzw. die Deaktivierung der technischen Einrichtung zur Steuerung bei Ihrem zuständigen Netzbetreiber anzeigen.
Ob Ihre Anlage dieser Regelung unterliegt, finden Sie auf Ihrem Inbetriebnahmeprotokoll.
Hinweis: Bestandsanlagen mit einer installierten Leistung > 7 kWp (Inbetriebnahme bis einschließlich 14.09.2022) müssen die netzdienliche Steuerung nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2021 (70 %-Regelung oder FRE) weiterhin erfüllen.
Sofern Ihre Anlage unter die Anlagenzusammenfassung nach §9 Abs. 3 EEG fällt und mit anderen Anlagen, die innerhalb von 12 Monaten auf dem gleichen Grundstück in Betrieb genommen wurden, zusammengefasst wird, gilt hier die summierte Anlagenleistung als ausschlaggebend.
Welche Auswirkung hat die Aufhebung der 70 %-Regelung in der Praxis?
In der Praxis erreicht eine PV-Anlage in den wenigstens Fällen ihre Maximalleistung. Es gibt daher nur wenige Tage im Kalenderjahr, an welchen die Wirkleistungsbegrenzung greifen würde. Somit liegt die tatsächliche Leistung Ihrer Erzeugungsanlage häufig unter 70 % der installierten Leistung. Des Weiteren ist zu beachten, dass die 70 %-Wirkleistungsbegrenzung am Netzanschlusspunkt gilt, etwaiger Eigenverbrauch ist davon nicht betroffen.
30 % mehr Leistung sind nicht automatisch 30 % mehr Ertrag
Diverse Studien und branchenweite Untersuchungen zeigen, dass eine Aufhebung der Leistungsbegrenzung von 70 % auf 100 % durchschnittlich nur bis zu 3 Prozent mehr Jahresertrag erbringen würde (↗ siehe VDE-Studie und FNN-Hinweis zur planerischen Anwendung der Spitzenkappung). Dadurch ergibt sich entsprechend nur ein geringer Mehrerlös pro Jahr.
Dem gegenüber sind Kosten für den Umbau durch die beauftrage Elektrofirma sowie Änderungen im Marktstammdatenregister zu berücksichtigen.
An wen müssen Sie sich wenden, wenn sie eine Aufhebung der 70 %-Regelung vornehmen möchten bzw. die Deaktivierung des ggf. vorhandenen FRE?
- Handelt es sich um eine softwaretechnische Anpassung des Wechselrichters oder die Deaktivierung Ihres Funkrunssteuerempfängers (FRE)? Dann nutzen Sie unser Formular am Ende der Seite. Befüllen Sie die Felder und drücken den Sendebutton. Wir kümmern uns dann um die Umsetzung in unseren Systemen. Für die Anpassung an Ihrem Wechselrichter wenden Sie sich bei Bedarf bitte an Ihren Installateur.
- Ist ein Tausch des Wechselrichters notwendig, nehmen Sie bitte Kontakt zu Ihrem → Installateur auf. Dieser meldet dann die Anlagenveränderung bei uns als Netzbetreiber an.
Erhalte ich eine Bestätigung seitens der SWS Netze GmbH?
In den Fällen der softwaretechnischen Anpassung sowie der Deaktivierung der technischen Vorrichtung (FRE) erhalten Sie unsererseits keine Bestätigung mehr.
Im Fall des Wechselrichteraustausches teilen Sie uns dieses bitte gesondert mit.
Was muss im Marktstammdatenregister bei der Bundesnetzagentur geändert werden?
Die softwaretechnische Aufhebung der 70 %-Regelung muss im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur im Feld „Leistungsbegrenzung“ durch Sie geändert werden. Sofern ein Tausch des Wechselrichters erforderlich ist oder die Deaktivierung des FRE, muss dies ebenfalls angezeigt werden. Änderungen müssen grundsätzlich spätestens einen Monat nach Umsetzung erfolgen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten des ↗ Marktstammdatenregisters der Bundesnetzagentur.