Solarpanels stehen in einer Reihe auf einem Feld und fangen das Sonnenlicht ein. Das Bild vermittelt die Nutzung erneuerbarer Energien und zeigt die Integration der Solartechnologie in natürliche Umgebungen.

Neuanlagen

Ausschreibungen für Erneuerbare-Energien-Anlagen

Mit in Kraft treten des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes 2017 (EEG 2017) zum 01.01.2017 gilt für Anlagenbetreiber die verpflichtende wettbewerbliche Ermittlung der Vergütungshöhe am Markt durch Ausschreibungen. Das Ausschreibungsverfahren wird durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) durchgeführt.

Gefördert werden dabei die Anlagenbetreiber (Akteure), die die geringste Förderung für ihre Neuanlage fordern. Weitere Kriterien sind die Einhaltung des Höchstwertes und des Ausschreibungsvolumens. Betroffen sind Solaranlagen, Windenergieanlagen an Land und Biomasseanlagen, die neu in Betrieb genommen werden. Unter gewissen Voraussetzungen können auch Biomasse-Bestandsanlagen am Ausschreibungsverfahren zur Verlängerung der Vergütungsfähigkeit und zum Erhalt einer Anschlussförderung teilnehmen.

Die wichtigsten Details haben wir hier in einer kurzen Übersicht zusammengefasst. Umfassende Informationen erhalten Sie zudem auf der Seite der ↗ Bundesnetzagentur.

Allgemeine Informationen
  • Keine Ausschreibung bei den Energieträgern Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder Geothermie.
  • Die Eigenversorgung bei ausgeschriebenen Anlagen ist generell ausgeschlossen, außer der Strom 
    1.  wird durch die Anlage verbraucht,
    2. wird in den Neben- und Hilfsanlagen der Anlage verbraucht, 
    3. wird zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste verbraucht, 
    4. hat in den Stunden einen negativen Stundenkontraktwert oder 
    5. wird bei Reduzierung des Einspeisemanagements verbraucht. 
  • Für ausgeschriebene Anlagen gilt weiterhin die Direktvermarktungspflicht ab 100 kW.
  • Zahlungsanspruch besteht für genau 20 Jahre bei Ermittlung der Förderung durch Ausschreibung.
Ablauf eines Ausschreibungsverfahrens
  • Mit Bekanntgabe der Ausschreibung (ca. 5-8 Wochen vor Gebotstermin) können Akteure ihre Gebote (entsprechen dem anzulegenden Wert) einreichen. Der Gebotstermin ist dabei die Frist für die Abgabe der Gebote bei der Bundesnetzagentur. Bis zum jeweiligen Gebotstermin muss eine energieträgerspezifische Sicherheit geleistet werden.
  •  Für die Gebotsabgabe veröffentlicht die BNetzA Formulare, die bei Bedarf entsprechend verwendet werden können.
  • Die Gebotspreisverfahren werden grundsätzlich unterschieden in:
    • Standardverfahren Pay-as-bid: der Bieter erhält das von ihm abgegebene Gebot als Zuschlag
    • Ausnahmeverfahren Uniform Pricing: der Bieter erhält das höchste noch bezuschlagte Gebot; gilt  bei Bürgerenergiegesellschaften und Bestandsanlagen Biomasse
  • Nach Ausschreibungsende erhalten alle Akteure einen Zuschlag, bzw. eine Förderung, solange der festgesetzte Höchstwert und energieträgerspezifische Kriterien eingehalten und das Ausschreibungsvolumen erfüllt wurde.
  • Geförderte Gebote werden auf der Seite der BNetzA veröffentlicht, hier wird der Name des Bieters, die Gebotsnummer, die Zuschlagsnummer und der Standort der Anlage angegeben.
  • Mit dem Tag der Veröffentlichung hat der Anlagenbetreiber eine gewisse Zeit, die Anlage in Betrieb zu nehmen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, fallen Pönalen (Strafzahlungen) an.
Solaranlagen des 1. Segments
  • Betroffen sind neu in Betrieb genommene Freiflächenanlagen und Solaranlagen auf baulichen Anlagen, die weder Gebäude noch Lärmschutzwände sind
  • Anlagengröße: > 750 kW bis ≤ 20 MW
  • Pönalen: nach 18 Monaten
  • Erlöschung des Zuschlags: nach 24 Monaten
  • Seite der BNetzA: Link
  • Gesetzlichen Grundlagen: § 37, §§ 37 a-d; § 38, §38 a-b EEG 
Solaranlagen des 2. Segments
  • Betroffen sind Anlagen die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden sollen
  • Anlagengröße: > 300 kW bis ≤ 20 MW
  • Gesetzlichen Grundlagen: §§ 38 c-i EEG 
Windenergieanlagen an Land
  • Sonderregelungen für Pilotwindenergieanlagen
  • Anlagengröße: > 750 kW
  • Pönalen: nach 24 Monaten
  • Erlöschung des Zuschlags: nach 30 Monaten
  • Seite der BNetzA: ↗ Link
  • Gesetzlichen Grundlagen: § 36, §§36 a-k EEG
  • besondere Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften
    • Anlagengröße: höchstens sechs WEA und nicht mehr als 18 MW
    • Pönalen: nach 48 Monaten
    • Erlöschung des Zuschlags: nach 54 Monaten
    • Seite der BNetzA: ↗ Link
    • Gesetzlichen Grundlagen: § 36g EEG
Biomasseanlagen
  • neu in Betrieb genommene Anlagen
  • Anlagengröße: > 150 kW bis ≤ 20 MW
     
  • Pönalen: nach 18 Monaten
  • Erlöschung des Zuschlags: nach 36 Monaten
  • Seite der BNetzA: ↗ Link
  • Betroffen sind bestehende Anlagen, wenn der verbleibende Förderanspruch zum Zeitpunkt der Ausschreibung höchstens noch acht Jahre besteht (einmalige weitere Förderung für zehn Jahre)
    • Anlagengröße: < 150 kW bis ≤ 20 MW
    • Seite der BNetzA: ↗ Link
  • Gesetzlichen Grundlagen: § 39, §§ 39 a-i EEG
Biomethananlagen
  • es darf ausschließlich Biomethan zur Erzeugung des Stroms eingesetzt werden
  • Anlagengröße: > 100 kW
  • Gesetzlichen Grundlagen: §§ 39 j-m EEG
Innovationsausschreibungen
  • nur für Anlagenkombinationen
    1. von mehreren Anlagen verschiedener erneuerbarer Energien
    2. Erneuerbare-Energien-Anlagen mit Speichern
  • Anlagengröße: > 750 kW
  • Erlöschung des Zuschlags: nach 30 Monaten
  • Seite der BNetzA:  ↗ Link
  • Gesetzlichen Grundlagen: § 39n EEG, InnAusV
KWK-Anlagen
  • alle KWK-Anlagen, die nach dem 31.12.2016 den Dauerbetrieb aufgenommen oder wieder aufgenommen haben (neu und modernisierte Anlagen)
  • Anlagengröße: > 500 kW bis ≤ 50 MW
  • Pönalen: nach 48 Monaten
  • Erlöschung des Zuschlags: nach 54 Monaten
  • Seite der BNetzA: ↗ Link
  • Gesetzlichen Grundlagen: ↗ KWKAusV
innovative KWK-Systeme
  • alle KWK-Anlagen, die nach dem 31.12.2016 den Dauerbetrieb aufgenommen oder wieder aufgenommen haben (neu und modernisierte Anlagen)
  • Anlagengröße: > 1.000 kW bis ≤ 10 MW
  • Pönalen: nach 48 Monaten
  • Erlöschung des Zuschlags: nach 54 Monaten
  • Seite der BNetzA: ↗ Link
  • Gesetzlichen Grundlagen: ↗ KWKAusV